Beim Auszug eines Mieters muss der Vermieter die Kosten für die Zwischenablesung des Energieverbrauchs übernehmen. Bei diesen Kosten handle es sich weder um Betriebskosten noch um eine so genannte Nutzerwechselgebühr, die auf die Mieter abgewälzt werden könnten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das Gericht bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Görlitz und wies die Revision eines Vermieters zurück. Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte das Urteil. Es bringe endlich Klarheit und sei für mehr als 2,2 Millionen Haushalte, die jährlich umzögen, von großer Bedeutung (BGH, AZ: VIII ZR 19/07).
Im aktuellen Fall waren die Mieter im Juli 2003 ausgezogen. Der Vermieter hatte für die deshalb nötige Zwischenablesung des Verbrauchs von Warmwasser und Heizung eine Nutzerwechselgebühr in Höhe von 30,74 Euro verlangt, die ihm selbst von dem Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellt worden war. Zu Unrecht, entschied nun der BGH. Laut Urteil handelt es sich bei solchen Kosten im Gegensatz zu Betriebskosten um "nicht umlagefähige Kosten der Verwaltung".
Der BGH verwies darauf, dass Betriebskosten nur solche Kosten sind, die einem Vermieter "laufend" entstehen. Eine Nutzerwechselgebühr zähle dazu nicht, weil sie immer nur einmal beim Auszug des Mieters entstehe. Deshalb müsse der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels tragen, es sei denn, der Mietvertrag regle ihre Übernahme durch den Mieter. Vor der Entscheidung des BGH hatten Gerichte mal zugunsten eines Mieters, mal zugunsten eines Vermieters entschieden, wie der DMB in Berlin erklärte.