in Hohenschönhausen, Lichtenberg, Marzahn

Mit eigenem Haushalt dreimal Steuern sparen

Jährlicher Steuerbonus von bis zu 5.710 Euro möglich

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen werden steuerlich besonders begünstigt. Im Rahmen der Höchstbeträge sind 20% der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abziehbar, insgesamt können maximal 5.710 Euro Steuern gespart werden.

Die jährliche Steuerermäßigung beträgt für
•    eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe (Mini-Jobber): 20% der Aufwendungen, höchstens 510 Euro.
•    sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen: 20% der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro.
•    Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro.

Gefördert werden haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, sowie Handwerkerleistungen. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.
•    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Hierunter fallen sämtliche Kosten (Löhne, Abgaben), die im Zusammenhang mit dem Mini-Job stehen, z. B. für eine Haushaltshilfe oder auch einen Hausmeister/Hauswart.
•    Haushaltsnahe Dienstleistungen
Hierunter fallen alle Kosten, die für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen anfallen, z. B. die auf Rechnung arbeitende Reinigungskraft, der Gärtner, aber auch Kosten für die dauerhafte Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim.
•    Handwerkerleistungen
Hierunter fallen die Lohn- und Fahrtkosten für Handwerkerleistungen, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Für Materialkosten gibt es keine Steuerermäßigung. Begünstigt sind nicht nur Schönheitsreparaturen, sondern auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, jedoch keine Neubauten.

Achtung: Barzahlungen werden nicht begünstigt
Die Dienst- oder Handwerkerleistung, wie Fenster putzen, Wäsche waschen, Teppich reinigen, Rasen mähen, Wohnung renovieren oder Steckdose reparieren, muss im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Außerdem muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erbringen. Bei Barzahlung gibt es keinen Steuerbonus. Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt. Höhere Rechnungsbeträge am Jahresende sollten daher gegebenenfalls auf zwei Jahre verteilt werden. Bei getrennter Veranlagung wird Ehepartnern die Steuerersparnis je zur Hälfte zugerechnet. Eheleute können aber auch eine andere Aufteilung beantragen.

Begünstigt sind Mieter, Eigentümer und Eigentümergemeinschaften
Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden, sind selbst dann begünstigt, wenn die Auftragsvergabe über einen Hausverwalter erfolgt, z. B. Pflege der Vorgärten, Reinigung und Renovierung des Treppenhauses sowie die Heizungswartung. Bei Eigentümergemeinschaften sind auch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum begünstigt. Mieter und Wohnungseigentümer sollten daher darauf achten, dass die steuerbegünstigten Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind und auch der einzelne Miteigentumsanteil bescheinigt wird.

 

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Diese News wurde Vor 2 Monaten aktualisiert.