Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie entfaltet erst Wirksamkeit, wenn sie der Empfänger auch zur Kenntnis nehmen kann. Die sicherste, gleichwohl teuerste ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher bzw. über einen privaten Botendienst. Voraussetzung bei einer Zustellung per Boten ist dabei immer, dass der, der die Kündigung zustellt, den Inhalt des Schreibens auch kennen und als Zeuge zur Verfügung stehen muss, falls der Zugang der Kündigung vom Kündigungsempfänger bestritten wird. Dies erklärt eigentlich schon aus sich heraus, dass selbstverständlich der Inhaber einer Firma oder der Geschäftsführer der GmbH auf Arbeitgeberseite nie der übergebende Bote sein kann, weil er als Zeuge ausscheidet. Zustellung von Kündigungen werden gerne mit Übersendung per Einschreiben/Rückschein oder per Einwurfeinschreiben vorgenommen.
Diese beiden Möglichkeiten der Zustellung sind aber nicht ungefährlich, wenn sichergestellt werden soll, dass die Kündigung, unter Beachtung der laufenden Kündigungsfristen, den Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht.
Darüber hinaus ist auch gerade die Übermittlung des Kündigungsschreibens per Einwurfeinschreiben problematisch, weil, wie zwischenzeitlich Gerichte immer wieder entscheiden, lediglich die Vorlage des Einlieferungsbeleges und ein darüber hinaus eingereichter Sendestatus noch nicht den Nachweis erbringen, dass die Kündigung, die der Arbeitgeber ausgesprochen hat, den Arbeitnehmer auch erreicht hat. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass dieses Problem natürlich auch genauso besteht, wenn ein Arbeitnehmer kündigen will und seine Kündigung dem Arbeitgeber zustellen muss. Hier treten solche Probleme, dass Arbeitgeber den Zugang der Kündigung bestreiten, zwar seltener auf, aber auch hier ist die Regelung ganz eindeutig so, dass die Kündigung erst wirksam ist, wenn sie der Empfänger - in diesem Fall der Arbeitgeber - auch zur Kenntnis nehmen kann.
Wenn der, der die Kündigung aussprechen will, also als Zustellungsform für die Kündigung die Übersendung des Kündigungsschreibens per Einwurfeinschreiben wählt, muss er neben den oben genannten Dokumenten, wie Einlieferungsbeleg und Sendestatus auch den Nachweis für ein ordnungsgemäßes Zustellverfahren liefern, was schwierig ist.
Beruft sich der Kündigungsempfänger darauf, dass ihm die Kündigung nicht zugegangen ist, kann dieser Umstand auch nicht irgendwie nachträglich geheilt werden. Der, der kündigen will, muss, wenn er die Zustellung nicht nachweisen kann, erneut eine Kündigung aussprechen und sie zustellen und dabei dann die geltenden Kündigungsfristen beachten, was regelmäßig dazu führt, dass ein Arbeitsverhältnis wesentlich länger besteht, als ursprünglich beabsichtigt war. Dies ist logischerweise und konsequent dann auch mit erheblichen Vermögensnachteilen behaftet, weil aufgrund des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses infolge der nicht wirksam zugestellten Kündigung Lohnansprüche weiter bestehen.
Damit ist einzuschätzen, dass die Zustellung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben nicht zu empfehlen und mit hohen Risiken, was die Nachweisbarkeit des Zugangs angeht, verbunden ist.
Rechtsanwälte Gräning & Kollegen
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