in Berlin Treptow

Sehr geehrte Damen und Herren!


Viele Menschen haben nach der Wende die Möglichkeit genutzt, das Grundstück, auf dem ihr Haus steht, nach dem sogenannten Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu erwerben. Sie haben dabei nur einen vergleichsweise geringen Kaufpreis bezahlt, haben aber im Gegenzug dazu in ihrem Grundbuch in Abteilung II für das Land Berlin eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen. Diese sollte 30 Jahre ab Beurkundung bestehen bleiben. Damit hat sich das Land Berlin das Vorkaufsrecht für diese Zeit gesichert. Wenn man jetzt ein solches Grundstück verkaufen möchte, erleben viele nach anwaltlicher Beratung eine für sie böse Überraschung. Die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung bleibt wie oben ausgeführt 30 Jahre ab Beurkundung im Grundbuch.


Da viele dieser Verträge erst ab 1993 und später geschlossen worden sind, besteht das Recht des Landes Berlin auf Eintragung dieser Auflassungsvormerkung immer noch fort. D. h. letztlich, dass man ohne Zustimmung des Landes Berlin sein Grundstück nicht verkaufen kann. Möglich ist, dass man z.B. das Grundstück an seine Kinder verschenkt. Aber auch dann muss das Land Berlin zustimmen. Das tut es nur, wenn den Kindern die Verpflichtung auferlegt wird, alle Rechte des Landes Berlin, so auch die Auflassungsvormerkung zu übernehmen. Wenn man das Grundstück an fremde Dritte verkaufen möchte, kann man über das Bezirksamt einen Antrag stellen. Das Land Berlin ist in der Regel dazu auch bereit und wird der Löschung dieser Auflassungsvormerkung bei Einhaltung bestimmter Bedingungen zustimmen.


 In der Folge ermittelt das Bezirksamt in Zusammenarbeit mit der Berliner Immobilienmanagement GmbH, die für das Land Berlin tätig ist, den aktuellen Verkehrswert des Grund und Bodens. Nach Ermittlung dieses Wertes verlangt das Land Berlin die Ausgleichszahlung in Höhe eines Betrages, der dem Verkehrswert zu 1/2 entspricht. Beachtet werden muss dabei, dass es tatsächlich nur um den Preis für Grund und Boden geht, das Gebäude gehörte schließlich schon damals dem Veräußerer. Man hat dann die Möglichkeit, das Grundstück an Dritte zu verkaufen und die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen, wenn man sicherstellt, dass aus dem Kaufpreis ein Betrag, den das Land Berlin als Ablösewert verlangt und der dem hälftigen Verkehrswert des Grund und Bodens entspricht, an das Land Berlin gezahlt wird.


Wichtig zu wissen ist, dass, soweit man ein solches Verfahren anstrebt, beachten muss, dass der vom Land Berlin ermittelte Ablösebetrag nur für drei Monate gilt. D. h. man muss dann auch relativ schnell einen Käufer für das Grundstück finden oder besser noch, ihn bereits schon haben.


Wenn sich die Sache länger hinzieht muss man eine erneute Anfrage stellen, weil sich möglicherweise in dieser Zeit auch der Verkehrswert verändert hat. Alles ein etwas kompliziertes, aber machbares Procedere. Denen, die an das Land Berlin keine Ablösebeträge leisten wollen, kann man nur empfehlen, dass sie bis zu einem Verkauf 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der damaligen Beurkundung warten müssen. Für Fragen zu diesem Thema stehe ich gern zur Verfügung.


 


Gräning - Rechtsanwalt Homepage: www.graening-kollegen.de

Inhaltlich Verantwortliche/r: Dirk Gräning
Impressum: /news/impressum/59522.htm

Köpenicker Straße 16
12524 Berlin Treptow Altglienicke
Mo, Fr 09:00 - 16:00
Di - Do 09:00 - 18:00

Anzeige