Bei Eingang einer Klage besteht für das Gericht die Möglichkeit, soweit der Kläger dies beantragt hat, nicht sofort einen Termin anzuberaumen, sondern vielmehr das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Die Regelung dazu findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO).
Im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahrens muss ein Beklagter dann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Klage gegenüber dem Gericht mitteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Diese Frist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden.
Wichtig: Die Zustellung beginnt, wenn das Schreiben dem Beklagten nicht direkt zugestellt werden kann, mit dem Einwurf des Schreibens in den Briefkasten. Auf der Zustellungsurkunde vermerkt der Postbote dann das Einwurfdatum.
Von diesem Tag an fangen die Fristen an zu laufen, nicht etwa erst dann, wenn man den Brief aus dem Briefkasten und ihn somit zur Kenntnis nimmt.
Das heißt, dass man während einer längeren Orts-/Urlaubsabwesenheit auf jeden Fall sicherstellen muss, dass ein Bevollmächtigter regelmäßig den Briefkasten leert, um Entsprechendes veranlassen zu können.
Besonders hingewiesen sei darauf, dass eine solche Klageschrift immer nur formell dem Beklagten zugestellt wird. Es ist ein Irrglaube, wenn man davon ausgeht, dass der Rechtsanwalt, der im außergerichtlichen Verfahren bereits vertreten hat, um die Forderung der Gegenseite zurückzuweisen, dann automatisch auch die Klage zugestellt bekommt.
Tut man nichts, weil man davon ausgeht, dass der schon vorher tätige Rechtsanwalt die Klage ebenso mit zugestellt bekommt, werden die Fristen ablaufen, ohne dass eine Verteidigungsanzeige erfolgen kann. Dies hat dann die Folge, dass gegen den Beklagten ein sogenanntes Versäumnisurteil ausgesprochen wird. Darum ist dringend darauf zu achten, soweit man in außergerichtlichen Streitverfahren anwaltlich vertreten ist, die zugestellte Klage sofort an den Rechtsanwalt weiterzuleiten.
Die eigentliche Verteidigungsanzeige ist schnell bei Gericht eingereicht. Im Rahmen dieser Verteidigungsanzeige muss man sich noch nicht mit dem Inhalt der Klage auseinandersetzen. Es geht wirklich nur um den einen Satz, aus dem hervorgeht, dass man sich als Beklagter gegen die Klage verteidigen möchte. Durch das Gericht wird im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens eine weitere Frist für den Beklagten bestimmt, in der er dann zur Klage Stellung nehmen muss. Hier ist es möglich, wenn die Zeit nicht ausreicht, eine Fristverlängerung zu beantragen. Erst wenn man angezeigt hat, das man sich gegen die Klage verteidigen will und in der Folge dann zur Klage Stellung nimmt, wird das Gericht einen frühen ersten Termin anordnen.
Sollte man doch tatsächlich, die oben angesprochene Notfrist versäumen und das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen, besteht aber immer noch die Möglichkeit, „etwas zu retten“. Nach Zustellung eines solchen Versäumnisurteils hat man noch eine Frist von zwei Wochen (Vorsicht, bei Arbeitsgerichtsverfahren beträgt diese Frist nur eine Woche!), um Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen, zur Klage Stellung zu nehmen und auch zu beantragen, das Versäumnisurteil unter Abweisung der Klage wieder aufzuheben.
Man wird dann mit seinem Vorbringen in einem solchen Verfahren auch noch gehört, muss allerdings in Kauf nehmen, dass, selbst, wenn die Klage am langen Ende abgewiesen wird, man selber die Kosten für dieses Versäumnisurteil zu tragen hat.
Rechtsanwälte Gräning & Kollegen
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