in Berlin Köpenick

Hat ein Pferd Vernarbungen im Maulwinkel, spricht das für sich allein nicht für eine chronische Erkrankung, da solche Verletzungen jederzeit beim Reiten entstehen könnten. Es lässt sich daher nicht auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang schließen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 14.9.2021, Az. 6 U 127/20).Die klagende Reiterin kaufte im Januar 2015 von dem beklagten Zucht- und Ausbildungsstall für Reitpferde ein Tier für 65.000 Euro, das sie als Dressurpferd für Turniere reiten wollte. Der Hengst machte Probleme. Zwei Jahre später brachte die Reiterin das Pferd auf Kommission zurück in den Zucht- und Ausbildungsstall, in dem sie es gekauft hatte, und trat im Oktober 2017 schließlich vom Kaufvertrag zurück.


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 28.5.2020, Az. 2/14 O 62/18) und das OLG versagten ihr den Erfolg. Das Gericht konnte keinen Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs feststellen. Von den Parteien sei keine Beschaffenheitsvereinbarung beispielsweise im Hinblick auf die "Rittigkeit" des Pferdes oder die Eignung für bestimmte Tunierklassen vereinbart worden.


Aus eigener anwaltlicher Erfahrung lohnt jedoch in jedem Fall ein Gang zum Anwalt, wenn ein Pferd einen Mangel aufweist. Das letzte von mir gerichtlich geführte Klageverfahren für die Käuferin eines Reitpferdes beim Landgericht Potsdam wurde vergleichsweise beigelegt, der Verkäufer erstattete einen Teil des Kaufpreises und der Arztkosten für die Behandlung des Reitpferdes.


 


 

Inhaltlich Verantwortliche/r: Tessa Leonie Rackow
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