Die Energiepreise sind hoch, was liegt da ferner, Kosten zu sparen. Die Preise für Strom, Öl und Gas haben sich rasant erhöht, viele sind daher schon auf den Gedanken gekommen, einen Kamin zu nutzen. Aber auch Holz ist begehrt und die Preise für fertiges Kaminholz sind deutlich gestiegen.Die Alternative liegt vermeintlich so nah, man sammelt Holz im Wald ein oder aber noch besser, man sieht, wie Forstarbeiter Bäume umschlagen, die dann dort einfach liegen bleiben. Man braucht sich also nur die Stämme auf Länge sägen, auf den mitgebrachten Anhänger laden, nach Hause fahren, und schon ist das Problem gelöst.
Dieses Vorgehen hat insoweit einen Haken, als dass das Mitnehmen von Holz aus dem Wald strafrechtlich gesehen, ein Diebstahl ist, der entsprechend des § 242 StGB als Vergehen mit einer Geldstrafe bestraft wird. Beschuldigte versuchen, sich dann damit zu verteidigen, dass sie ja die Forstarbeiter vor Ort gefragt hätten, ob sie das Holz mitnehmen könnten, wenn es dann ohnehin nur im Wald liegen bleibt und vermodert.
Selbst wenn die dort Angetroffenen nichts gegen die Mitnahme des Holzes haben, bleibt es trotzdem die Wegnahme einer fremden Sache.
Solange man vom Eigentümer oder vom Verpächter des Waldes keine ausdrückliche Genehmigung hat, das Holz mitzunehmen, muss man es auch liegen lassen, auch wenn es scheinbar nicht mehr verwendet wird. Das alleinige Nichtmehrverwenden heißt nicht, dass der Eigentümer des Holzes sein Eigentum daran schon aufgegeben und es quasi für jedermann zur Mitnahme freigegeben hat.
Solch ein Diebstahl wird mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe sanktioniert, so können durchaus 50-60 Tagessätze im Rahmen eines Strafbefehls oder eines gerichtlichen Urteils festgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Strafe im Bereich von zwei Monatsgehältern liegen kann.
Darüber hinaus ist nach den Regelungen der Einziehung auch zu beachten, dass das, was man mit dem Diebstahl erlangt hat, nämlich den Wert des gestohlenen Holzes, zusätzlich auszugleichen hat. Die Menge des gestohlenen Holzes wird so gut wie möglich geschätzt und unter Beachtung des handelsüblichen Preises dem Wert nach bestimmt wird. Diesen sich daraus ergebenden Betrag muss der Beschuldigte dann zusätzlich noch zu der gegen ihn verhängten Strafe zahlen.
Letztlich bleibt der Beschuldigte natürlich dann auch noch auf den Kosten des strafrechtlichen Verfahrens sitzen, sodass es keine wirklich gute Entscheidung ist, sich über diesen Weg mit Brennholz zu versorgen.
Dirk Gräning-Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Gräning & Kollegen